EigenSinn – Prävention von sexualisierter Gewalt
an Mädchen und Jungen e.V.


§1)  Name und Sitz

1) Der Verein trägt den Namen »EigenSinn – Prävention von sexualisierter Gewalt an Mädchen und Jungen e.V.«

2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4) Sitz des Vereins ist Bielefeld

 

§2) Zweck

1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung zum Thema der sexualisierten Gewalt, um die psychische und soziale Situation von Mädchen und Jungen, die sexuell missbraucht werden oder in ihrer Vergangenheit missbraucht wurden, zu verbessern. Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Er setzt sich ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Er setzt sich ein für die sexuelle Selbstbestimmung von Mädchen und Jungen und will zur Beendigung von sexualisierter Gewalt in jeder Form beitragen.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit über sexualisierte Gewalt und Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Mädchen und Jungen. Dies umfasst Aufklärungs-, Informations-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an Kindergärten und Grundschulen mit ErzieherInnen, LehrerInnen, Eltern und Kindern.

 

§3) Selbstlosigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4) Mitgliedschaft

1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht.

2) Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen dem Verein beitreten.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie fördern den Verein vor allem materiell.
Sie müssen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Aufnahme, bzw. Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb einer Frist von vier Wochen die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung, durch den Vorstand, ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aufheben. Automatisch erlischt die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtsfähigkeit oder im Todesfall.

 

§5) Beiträge

1) Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

2) Der Vorstand kann Mitgliedern, die in Not sind oder ein geringes Einkommen haben, den Vereinsbeitrag stunden oder erlassen.

 

§6) Die Organe des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung

2) Der Vorstand

3) Der Fachbeirat

 

§7) Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung

4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet vor allem über:

  • Wahl des Vorstandes
  • Neue Zweckbetriebe des Vereins
  • Entlastung des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

6) Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

7) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine VersammlungsleiterIn und eine ProtokollantIn. Diese müssen das Protokoll unterschreiben, sie dokumentieren die Beschlüsse der Versammlung.

 

§8) Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens fünf Frauen.

2) Jede Vorstandsfrau kann den Verein gerichtlich und außerordentlich im Sinne des BGB vertreten und ist alleine zeichnungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind.

4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann, für die Geschäftsführung von Zweckbetrieben oder für Teilaufgaben, Vollmachten erteilen.

5) Der §181 BGB findet keine Anwendung, den Vorstandsmitgliedern sind
Insichgeschäfte ausdrücklich erlaubt.

 

§9) Der Fachbeirat

1) Der Fachbeirat hat die Aufgabe an der Qualitätssicherung der Angebote mitzuwirken, den Ruf des Vereins und seiner Zweckbetriebe zu fördern und für einen guten Informationsfluss und eine regionale Vernetzung zu sorgen.

2) Seine Einrichtung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3) Er setzt sich aus Vereinsmitgliedern und Menschen die für diese unterstützende
Tätigkeit angesprochen werden zusammen.

4) Er kann keine Beschlüsse fassen. Er ist beratend und begleitend tätig.

 

§10) Auflösung des Vereins

1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Der neue Satzungstext muss der Einladung schriftlich beigefügt sein.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den »Verein zur Unterstützung feministischer Mädchenarbeit e.V.« Bielefeld, der es ausschließlich und mittelbar für gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein als Heimfallberechtigter ausscheiden, wird von der Mitgliedsversammlung ein weiterer Verein, der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angehört, benannt.


(aktuelle Satzung vom 14.03.2009)

 

 

 

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